§ 42 DV-SJGPrüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis
Für die Prüfungsniederschrift und das Prüfungszeugnis gelten die Vorschriften der §§ 23 und 24 entsprechend.
§ 23 Abs. 4 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Prüfungsniederschrift nach Absatz 1 sowie das Prüfungszeugnis sind entsprechend den Mustern der Anlagen 3 und 4 zu erstellen.
§ 21 Abs. 1 QualiVO allg Verw NRWVerordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den…