§ 34 DV-SJG
Bestehen der Falknerprüfung
(1)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a.
mindestens ein Sachgebiet mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
b.
mindestens zwei Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden oder
c.
ein Sachgebiet mit „mangelhaft“ bewertet wurde und diese Bewertung nicht durch eine Bewertung mit mindestens „gut“ in mindestens einem anderen Sachgebiet oder durch die Bewertung „befriedigend“ in mindestens zwei anderen Sachgebieten ausgeglichen werden kann.
(2)
Das Ergebnis der Prüfung stellt der für den mündlichen und praktischen Teil zuständige Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung fest.