§ 24 DV-SJG
Prüfungszeugnis
(1)
Nach Beratung des Prüfungsausschusses wird dem Teilnehmer das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mündlich mitgeteilt.
(2)
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis, in dem nur zu vermerken ist, dass er die Prüfung bestanden hat.
(3)
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung durch unrichtige Angaben erreicht hat oder bei der Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt hat, ist das Prüfungszeugnis vom Prüfungsleiter für nichtig zu erklären und einzuziehen. Ein bereits erteilter Jagdschein ist von der Jagdbehörde einzuziehen.