§ 4 GehöfSchG SLGesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956
Die Organe der Waldgemeinschaften sind die Miteigentümerversammlung und der Vorstand.
§ 4b Abs. 1 DV-SJGBildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde
Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ermittelt die oberste Jagdbehörde…
§ 4a Abs. 1 DV-SJGAbgrenzung der Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaften sollen gebildet werden
§ 5 Abs. 3 DV-SJGVorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu…
§ 4f Abs. 1 DV-SJGSatzung der Hegegemeinschaften
Die Satzung der Hegegemeinschaften muss den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.