§ 4b DV-SJG
Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ermittelt die oberste Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft und bestimmt aus diesem Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Satzung. Über die Annahme oder die Änderung der Satzung beschließen die ordentlichen Mitglieder in der konstituierenden Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die konstituierende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach § 4d Absatz 1 anwesend ist. Ist die konstituierende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder nimmt sie die Satzung nicht an, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft.
Nach Annahme der Satzung ist der Vorstand zu wählen.