§ 4f DV-SJG
Satzung der Hegegemeinschaften
(1)
Die Satzung der Hegegemeinschaften muss den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2)
Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen. Abschnitt 3 Verpachtung der Jagd Zu § 8 SJG: