§ 4a DV-SJG
Abgrenzung der Hegegemeinschaften
(1)
Hegegemeinschaften sollen gebildet werden
1.
für Rotwild in den von der obersten Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken des Naturraumes sowie
2.
für Damwild innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete.
(2)
Für sonstiges Wild können Hegegemeinschaften gebildet werden.
(3)
Die oberste Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke aus der Hegegemeinschaft ausgliedern.