§ 5 DV-SJG
Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1)
Gemeinschaftliche Jagdbezirke können verpachtet werden durch
1.
öffentliche Ausbietung,
2.
freihändige Vergabe,
3.
Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses.
(2)
Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung kann im Weg der Versteigerung durch Zuschlag auf mündliche, schriftliche oder elektronische Gebote erfolgen.