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Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind dem zuständigen Archiv (§ 27 Absatz 2) anzubieten (§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um
Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht vorgesehen ist,
Unterlagen, die infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind,
Unterlagen, die aufgrund erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Gebrauch gesetzt worden sind und
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung.
In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.
Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben…
Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach § 2 Abs. 2 dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.…
Akten oder Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten und…
Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv anzubieten.
Anzubieten sind auch Unterlagen, die
Im Übrigen gelten die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut erlassenen besonderen Vorschriften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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