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Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für das angestrebte Lehramt im Saarland vorausgesetzt werden. Sie erstreckt sich ausschließlich auf die im Bescheid nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Sachgebiete und hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die antragstellende Person bereits über die Qualifikation zur Ausübung des Lehrerberufs in einem der in § 2 Absatz 1 genannten Staaten verfügt.