§ 19 Abs. 3 EGLV SL 2016Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte) Vom 17. Juni 2016
Die Eignungsprüfung soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden. 4. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 11 Abs. 3 AVOBEHH NRWVerordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen
Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.
§ 10 Abs. 2 MusHSchulEignPrV SLVerordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.
§ 10 Abs. 2 SchulmusEignPrV SL 2018Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik Vom 22. Juni 2018
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.
§ 12 Abs. 2 MusMasLehrQEignPrV SLVerordnung über den Zugang und die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für die Masterstudiengänge Quereinstiegsmaster Lehramt Vom 12. Juni 2025
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.