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Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind in der Regel bis zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten und gelten für den nächstfolgenden Einstellungstermin (§ 9 Absatz 1). Anträge auf Zulassung zu einer Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Den Anträgen sind jeweils beizufügen: Die Unterlagen nach Satz 3 Nummer 5 und 6 sind in deutscher Sprache vorzulegen. Den in beglaubigter Kopie einzureichenden Unterlagen nach Satz 3 Nummer 4 ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
eine Ablichtung des Bescheides nach § 5 Absatz 2 Nummer 3,
ein Lichtbild neueren Datums mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
erforderlichenfalls Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige die Eignung der antragstellenden Person für die Ausübung des Berufs einer Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, wobei die Bescheinigungen oder Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
eine Erklärung der antragstellenden Person, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte,
eine erneute Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,
bei Fächerverbindungen mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religion mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis.
Im Falle eines nicht fristgerechten oder unvollständigen Antrages ist die Zulassung zur betreffenden Ausgleichsmaßnahme zu versagen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung der antragstellenden Person für die Durchführung der betreffenden Ausgleichsmaßnahme schließen lassen. Wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert hat, soll zu einer Ausgleichsmaßnahme nicht mehr zugelassen werden.
Mit dem Antrag auf Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr diesbezüglich gegebenenfalls bestehendes Wahlrecht unwiderruflich aus.
Hat sich die antragstellende Person in Ausübung ihres diesbezüglich bestehenden Wahlrechts für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung beim Ministerium für Bildung und Kultur abgelegt werden können. Ist nach § 2 Absatz 4 Satz 3 eine Eignungsprüfung zu absolvieren, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden können. Unterabschnitt 1 Anpassungslehrgang