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Die Anwärterin und der Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge.
Der Erholungsurlaub bemisst sich nach den für Beamtinnen und Beamten des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geltenden Vorschriften. Er soll so genommen werden, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.