§ 18 Abs. 1 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt am 1. März 2020 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Die Amtsdauer der bis zum…
§ 17 SchV NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Die erste Amtsperiode der Schiedsstellen dauert abweichend von § 4 bis 31. 12. 1997.
§ 5 Abs. 1 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
§ 4 Abs. 1 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1991.
§ 3 Abs. 1 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und endet am 31. Dezember…