Gesetze
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Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Kalenderjahre.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter führen bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und ihrer Stellvertreter die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen.
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur…
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte…
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit der Benennung…
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter…
Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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