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Der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen, bei Mindernach Durchführung der Sitzung der Prüfungskommission die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 mit.
Jeder Prüfling kann bis spätestens fünf Kalendertage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich beantragen, darüber hinaus in einem weiteren der in Absatz 1 genannten Fächer sowie in Englisch oder Französisch mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen.Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 bekannt:
die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Prüfungsort und Prüfungstermin.