§ 4 FwSchVO
An der Landesfeuerwehrschule unterrichten hauptamtliche Lehrkräfte, nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie Gastreferentinnen und Gastreferenten. Sie müssen die für die Unterrichtserteilung erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
Die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte werden von der Schulleitung bestellt. Die Aufhebung der Bestellung erfolgt durch die Schulleitung.
bei Beendigung der Tätigkeit als Lehrkraft,
auf Antrag der Lehrkraft oder
wenn berechtigte Zweifel an der erforderlichen persönlichen und/oder fachlichen Qualifikation vorliegen
Den Lehrkräften soll die fachliche und pädagogische Weiterbildung ermöglicht werden.
Die Lehrkräfte sind in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit an die Vorgaben der einschlägigen Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften, Lehrgangs- sowie Stoffpläne gebunden und unterliegen dem Kontroll- und Weisungsrecht der Schulleitung.
Die Schulleitung kann für Pflege- und Wartungsarbeiten geeignete nebenamtliche oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Stundenbasis oder gegen eine monatliche Pauschalvergütung beschäftigen.