Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jedes Mitglied des EVS wird in der Verbandsversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vertreten. Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt des Saarlandes zuletzt fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen. Die Stimmberechtigung entfällt insoweit, als eine Gemeinde nach § 3 Abs. 1 für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aus dem Verband ausgeschieden ist.
§ 114 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung ausschließlich für anwendbar. Unbeschadet Satz 1 Nr. 1 ist § 114 Absatz 4 KSVG nicht anwendbar bei Beschlussfassungen der Verbandsversammlung über den Erlass oder die Änderung von Satzungen, die zur Erfüllung der dem EVS zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und zu deren Erlass oder Änderung der EVS aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Angelegenheiten, die den Wirtschaftsplan betreffen und
Satzungen
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende nimmt ihre oder seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Stellvertretung im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden wird von dem jeweils dienstältesten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen. Das Nähere über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeit bestimmt die Verbandssatzung.[3]
Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich oder elektronisch beantragt wird.
von der Geschäftsführung oder
von mindestens einem Drittel der Mitglieder
Die Verbandsversammlung beschließt die Satzungen, den Wirtschaftsplan und den Maßnahmenplan Abwasser des Verbandes. Sie stellt den Jahresabschluss fest, beschließt die Entlastung der Geschäftsführung und entscheidet über die Ergebnisverwendung.
Der Verbandsversammlung obliegt die Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan gemäß § 18 Abs. 1 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz.