§ 30 MRVG
Finanzielle Zuwendungen
(1)
Eine untergebrachte Person, die eine einfache Beschäftigung verrichtet oder an einer Ergo- oder Arbeitstherapie teilnimmt, erhält hierfür eine finanzielle Zuwendung.
(2)
Nimmt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen an einer pädagogischen Förderung oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung, Umschulung und Rehabilitation teil, so kann ihr eine finanzielle Zuwendung gewährt werden.