§ 11 MRVG
Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychiatrischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer dem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
Die untergebrachte Person hat über die Behandlung der Anlasserkrankung hinaus Anspruch auf sonstige Krankenbehandlung, Leistungen zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten und sonstige medizinische Leistungen in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 und 76 SGB V unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Unterbringung. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen richten sich nach den am Ort der Unterbringung für die Allgemeine Ortskrankenkasse geltenden Vorschriften. Ansprüche der untergebrachten Person gegen andere Leistungsträger oder sonstige Dritte bleiben unberührt.
Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Maßregelvollzugseinrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Maßregelvollzugseinrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Ist die Patientin oder der Patient außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht oder ist sie oder er berechtigt, der Maßregelvollzugseinrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung der Maßregelvollzugseinrichtung. Dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist.
Ist die untergebrachte Person wegen der Anlasserkrankung oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht bereit oder in der Lage, Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, kann das Behandlungsangebot entsprechend reduziert werden. Der Anspruch auf die Behandlungsmaßnahmen bleibt unverändert bestehen.
Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf die eigene Gesundheit und Hygiene zu achten und auf die Gesundheit dritter Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.