Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel für das Jahr 2024 nach § 1.
Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
zu zwei Drittel nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 und
zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 29. Februar 2024 aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.