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Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel für das Jahr 2022 nach § 1.
3.286.700 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
zu 50 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und
zu 50 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.
15.484.500 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. November 2022 verteilt.