§ 15 ZVO-GS
Ein Schüler/eine Schülerin kann am Ende der Klassenstufe 3 nach Ausgabe des Jahreszeugnisses einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die Klassenstufe 3 wiederholt wird. Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen; über den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich.
Ein Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schüler/die Schülerin die Klassenstufe im laufenden Schuljahr erfolgreich besuchen wird; liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf das Zurücktreten der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde § 57 SchoG. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die Klassenstufe 4 wiederholt wird.
Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“. Sechster Abschnitt Übergang nach der Klassenstufe 4