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Der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Teilnahme und die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 465), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 10 oder 11 (entsprechend § 17 Nummer 2) der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) zuerkannt, wenn und
in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 04 Punkte erreicht wurden
in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe IV mindestens 07 Punkte erreicht wurden.
Für die Zuerkennung des Mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) gelten folgende Ausgleichsregelungen:
Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III oder die Gesamtprüfungsleistung betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.
Wenn in keinem oder nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung, sofern keine der Leistungen weniger als 04 Punkte beträgt.
Wenn in nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde und zusätzlich in höchstens einem Fach eine von 00 Punkten verschiedene Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.
In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) nicht zuerkannt.