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Der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) wird durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Für das Bestehen der Prüfung sind die Jahresnoten des Abschlussjahres sowie die Gesamtprüfungsleistung und die in § 24 Absatz 3 bis 5 der Gemeinschaftsschulverordnung geregelten Grundsätze maßgebend. Für die Entscheidung über die Zuerkennung des Mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) werden folgende Fächergruppen unterschieden: Fächergruppe III: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, eines der Fächer Chemie oder Physik; Fächergruppe IV: die Fächer des Pflichtbereichs, die nicht zur Fächergruppe III gehören, und das Fach/die Fächer des Wahlpflichtbereichs
Gegenstand der Projektprüfung gemäß § 16 können die Fächer Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Chemie, Physik oder ein Fach des Wahlpflichtbereichs sein.