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Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweist (§ 81 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien (§ 81 Abs. 3 Satz 2 BBiG).