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Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Klassenstufe 11 ist eine pädagogische Maßnahme, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Klassenstufe 12 sichern soll. Entscheidend ist, ob der Schüler nach näherer Bestimmung des § 21 auf Grund seiner Leistungen den Anforderungen der Klassenstufe 11 im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er in der Klassenstufe 12 erfolgreich mitarbeiten wird.
Der einzelne Lehrer trifft seine Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem Fach, sondern auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat oder nicht. Sie wird auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für die Festsetzung der Zeugnisnoten in Halbjahreszeugnissen, in Jahreszeugnissen der Abendfachoberschule und in Abgangszeugnissen.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.