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Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres ist eine pädagogische Maßnahme, die eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in dem jeweils darauffolgenden Schuljahr sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 66 aufgrund ihrer oder seiner Leistungen den Anforderungen des ersten beziehungsweise zweiten Ausbildungsjahres im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass sie oder er in dem darauffolgenden Schuljahr erfolgreich mitarbeiten wird. Absatz 6 bleibt unberührt.
Die einzelne Lehrkraft trifft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerin oder der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht oder nicht erreicht hat. Sie wird aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) im ersten und zweiten Ausbildungsjahr - insbesondere im Fall unentschuldigter Fehltage - hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Grundsätzen des § 66 zu versetzen wäre.