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An den schriftlichen Prüfungen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Fachstufe II ohne förmliche Meldung und Zulassung teil, sofern sie In allen anderen Fällen ist die Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Klassenkonferenz setzt spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zunächst die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für die Fachstufe II. Für die Bildung der Vornote werden die Jahresnote der Fachstufe I und die zweifach gewichtete fiktive Jahresnote der Fachstufe II addiert. Die Summe nach Satz 5 wird gedrittelt. Es ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die der Zahl entspricht, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Klassenkonferenz zunächst darüber, ob die Teilnahme am Unterricht des Fachs Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs im Wahlpflichtbereich in der Regel erfolgt ist. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt danach das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen fest. Die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 ist den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. Mit der Bekanntgabe der Zulassung oder der Mitteilung über die Nichtzulassung sind den Schülerinnen und Schülern die Vornoten in geeigneter Form unter Wahrung der Belange des Datenschutzes bekannt zu geben. Über die Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Klassenkonferenz zu unterschreiben ist; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.
die Schule ordnungsgemäß (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) besucht haben,
am Unterricht des Fachs Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs im Wahlpflichtbereich in der Fachstufe I und in der Fachstufe II in der Regel teilgenommen haben,
das Fachpraktikum (§ 10) erfolgreich beendet haben sowie
die Vornote
mindestens „ausreichend“ in allen Fächern haben oder
„mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern haben, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, wobei die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; hierbei kann der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen; gleichzeitig muss die Vornote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
Wurde die Schülerin oder der Schüler zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht zugelassen (§ 24 Absatz 1), wiederholt die Schülerin oder der Schüler die Fachstufe II. Wurde die Schülerin oder der Schüler bereits einmal zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht zugelassen oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht bestanden, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule in der Regel verlassen.
Die Schule legt nach der Zulassungskonferenz die Prüfungsliste mit den Angaben nach § 30 an.