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Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist in der Vollzeitform zugelassen, wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 1.200 Stunden mit Erfolg (§ 8 Absatz 2) vollständig durchlaufen hat und das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat (§ 8 Absatz 1). Diese Voraussetzungen gelten auch für Praktikantinnen und Praktikanten, die an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde (§ 24) teilgenommen haben.
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, nimmt in der Vollzeitform ohne förmliche Anmeldung an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 teil. Die Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung; ob ein Prüfling Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Prüfung zu vertreten hat, entscheidet die Prüfungskommission.
In der Vollzeitform teilt die Schulleitung im Fall der Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 dies der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. Zugleich bestimmt die Schulleitung, wie die berufspraktische Ausbildung fortzusetzen ist. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Liegen auch zu diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege endgültig ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung der Ausbildung gestatten.
In der praxisintegrierten Form nehmen an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 alle Schülerinnen und Schüler ohne förmliche Anmeldung teil, die zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind. Die Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 schließt die Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 mit ein. Das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 ist keine Zulassungsvoraussetzung für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2.