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Die berufliche Vorbereitungsmaßnahme besteht aus einem berufspraktischen Teil und einem schulischen Vorbereitungskurs an der Fachschule. Der berufspraktische Teil umfasst insgesamt mindestens 810 Stunden und erstreckt sich in der Regel über ein Schuljahr; nach Erreichen der Mindeststundenzahl ist er bis zum Ende des Schuljahres fortzuführen. Der berufspraktische Teil ist an in der Regel drei Tagen in der Woche unter fachkundiger Anleitung in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 abzuleisten. In den Schulferien ist die Praxiseinrichtung unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs der Praktikantin oder des Praktikanten an jedem Werktag aufzusuchen. Der berufspraktische Teil wird durch die Schulferien am Lernort der Praxiseinrichtung nur unterbrochen, wenn diese über Teile der Schulferien geschlossen ist. Der schulische Vorbereitungskurs findet an in der Regel zwei Tagen in der Woche an der Fachschule statt. Fällt der schulische Vorbereitungskurs für einen ganzen Tag oder länger aus oder findet dieser an einem regulären Schultag aus schulorganisatorischen Gründen nicht statt, ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zur Ableistung des berufspraktischen Teils in der sozialpädagogischen Einrichtung verpflichtet, es sei denn, dass der Besuch der Praxiseinrichtung durch die Schule angeordnet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterrichtsausfall erst am Tag des Ausfalls bekannt gegeben wird. Tage, an denen der schulische Vorbereitungskurs ausfällt, können jedoch zur Erbringung der Pflichtstundenzahl nach Satz 2 im berufspraktischen Teil genutzt werden.
Über die Aufnahme in den schulischen Vorbereitungskurs der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme entscheidet die Schulleitung nach billigem Ermessen in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheids, der den Bewerberinnen und Bewerbern frühestens am 30. April des Jahres der Anmeldung bekannt zu geben ist. In begründeten Zweifelsfällen legt die Schulleitung den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
Die Stellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme ist gekennzeichnet durch die duale Beziehung der beiden Lernorte Praxiseinrichtung und schulischer Vorbereitungskurs an der Fachschule. Auf der Grundlage eines mit der Praxiseinrichtung abzuschließenden Vertrages besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer insoweit Angehörige der Praxiseinrichtung sind. Die Teilnahme am schulischen Vorbereitungskurs entspricht einem Schulverhältnis. Beide Lernorte informieren sich in der Regel über Leistungsstand und Ausbildungsfortschritt.
Über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt des berufspraktischen Teils der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Berichtsheft nach Vorgabe der Schule zu führen. Die Praxiseinrichtung und die für den schulischen Vorbereitungskurs zuständige Lehrkraft an der Fachschule haben die Führung des Berichtshefts zu überwachen und sich dieses zur Durchsicht vorlegen zu lassen. Am Ende des berufspraktischen Teils der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme schreibt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auf der Grundlage des Berichtshefts eine Gesamtreflexion über den gesamten berufspraktischen Teil.
Die Praxiseinrichtung stellt anhand einer von der Schulaufsichtsbehörde für die Beurteilung geeigneten Vorlage den Erfolg oder Nichterfolg über den berufspraktischen Teil mit dem Eintrag „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ fest. Das Berichtsheft und die Gesamtreflexion sind bei der Feststellung des Erfolgs oder Nichterfolgs zu berücksichtigen. Die Schule beurteilt, ob die Teilnahme am schulischen Vorbereitungskurs „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ war. Die berufliche Vorbereitungsmaßnahme ist nur erfolgreich bestanden, wenn die Beurteilung der Praxiseinrichtung über den berufspraktischen Teil und das Zeugnis der Schule über den schulischen Vorbereitungskurs jeweils mit dem Eintrag „erfolgreich“ abschließen. Die Feststellung, ob der schulische Vorbereitungskurs „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ war, trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schule stellt über die Teilnahme am schulischen Vorbereitungskurs ein Zeugnis gemäß den Vorgaben von Anlage 1 aus.
Bei entschuldigten, sei es vollständig oder teilweise, nicht in der Einrichtung abgeleisteten Teilen des berufspraktischen Teils der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme gilt diese insgesamt, sofern die Mindestzahl von tatsächlich abzuleistenden 810 Stunden unterschritten wird, als „nicht erfolgreich“ abgeleistet. Sofern die versäumten Zeiten in der Praxiseinrichtung innerhalb einer von der Fachschule gesetzten Frist, spätestens bis zur Klassenkonferenz nach Absatz 5 Satz 5, nachgearbeitet werden, kann die berufliche Vorbereitungsmaßnahme unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 noch mit „erfolgreich“ bewertet werden.
Eine nicht erfolgreiche berufliche Vorbereitungsmaßnahme kann in der Regel nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung sind sowohl der berufspraktische Teil als auch der schulische Vorbereitungskurs der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit zu wiederholen. Die Möglichkeit zur Wiederholung entfällt in der Regel, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung unter Vorgabe des Wiederholungszeitraums gestatten.
den schulischen Vorbereitungskurs nicht ordnungsgemäß besucht hat (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
diesen durch vorherigen Schulaustritt vorzeitig beendet hat oder
das Beschäftigungsverhältnis mit der Praxiseinrichtung vorzeitig beendet hat oder
die Praxiseinrichtung aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat (insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben), nicht ordnungsgemäß besucht hat oder
im Fall des entschuldigten Versäumnisses die Entschuldigungsgründe nicht unverzüglich nachweist.
Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 4 und das Zeugnis nach Absatz 5 Satz 8 mit einem jeweils „erfolgreich“ lautenden Eintrag sind als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Fachschule vorzulegen.
Die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Teils der beruflichen Vorbereitungsmaßnahme ergeben sich aus einem Ausbildungsplan, den die Schulaufsichtsbehörde festlegt. Näheres zum schulischen Vorbereitungskurs regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.