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Die Aufnahme in eine Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ist bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Schule in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Ist zum Stichtag nach Satz 1 die Aufnahmekapazität der Fachschule nicht ausgeschöpft, können auch später eingehende Anträge berücksichtigt werden. Dem Antrag sind beizufügen: Aus dem Zeugnis nach Satz 2 Nummer 3 muss auch hervorgehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, die Tätigkeit einer Staatlich anerkannten Erzieherin oder eines Staatlich anerkannten Erziehers eigenständig auszuüben.
ein lückenloser Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs,
die zum Nachweis der in § 5 genannten schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift,
ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf der Staatlich anerkannten Erzieherin oder des Staatlich anerkannten Erziehers, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung nicht länger als drei Monate zurückliegt; die Verpflichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt,
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als sechs Monate ist,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er bereits eine Fachschule für Sozialpädagogik besucht oder an der Abschlussprüfung einer solchen Schule teilgenommen hat.
Zeugnisse, die zum Anmeldetermin noch nicht vorliegen, sind innerhalb einer von der Schulleitung zu setzenden Frist nachzureichen. Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auch auf andere Weise erbracht werden. Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 sind bei der Anmeldung zwingend vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheids, der den Bewerberinnen und Bewerbern nicht vor dem 30. April des Jahres der Anmeldung bekannt zu geben ist. In begründeten Zweifelsfällen legt die Schulleitung den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.