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In die Fachstufe I einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen nachweist:
mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte, einschlägige berufliche Erstausbildung mit dem Niveau 4 im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen oder
eine in der Summe mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche, hauptberufliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Teilnahme an einer sich über ein Jahr erstreckenden beruflichen Vorbereitungsmaßnahme (§ 6) oder
eine abgeschlossene mindestens zweijährige, nicht einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht, die durch eine Hochschulzugangsberechtigung ersetzt werden kann, sowie eine einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern nach § 2 Absatz 1, verbunden mit einer Beurteilung dieser Tätigkeit, aus der die Eignung zur Aufnahme in die fachtheoretische Ausbildung an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - hervorgeht, oder
eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Qualifizierung an einer Schule, Hochschule oder Universität oder berufspraktischer Art und
die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Staatlich anerkannten Erzieherin oder des Staatlich anerkannten Erziehers und
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
In die Fachstufe II einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Qualifizierung an einer Schule, Hochschule oder Universität oder berufspraktischer Art nachweist.
In die berufspraktische Ausbildung der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde oder Schulfremder erfolgreich bestanden hat.