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Für die dreijährige, berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich einschlägig Beschäftigte an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - gelten §§ 60 bis 70 entsprechend, sofern in den §§ 72 bis 73 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.