Gesetze
Gesetz wird geladen …
An der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu beiden Abschlussprüfungen nach Maßgabe des § 68 zugelassen sind. Die Anmeldung zu der Zusatzprüfung muss spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des dritten Ausbildungsjahres erfolgen. Eine bestandene Zusatzprüfung kann nicht wiederholt werden. Ist die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann die Schülerin oder der Schüler diese zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholen, sofern sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bildungsgang der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - befindet. 3. Berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich einschlägig Beschäftigte