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Diese Verordnung gilt für öffentliche Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik -. Sie regelt
die vollschulische Ausbildung mit zweijähriger schulischer, fachtheoretischer Ausbildung und einjähriger berufspraktischer Ausbildung,
die dreijährige praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung,
die dreijährige, berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich einschlägig Beschäftigte und
die vierjährige, berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.