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Für die dreijährige praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - gilt Abschnitt II Nummer 1 entsprechend, sofern in den §§ 61 bis 64 keine abweichende Regelung getroffen wurde.