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Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.
Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der Interventionen nach § 1 und den Zuwendungsbescheiden.
Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.
Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung…
Im Fall eines Verstoßes nach § 7 Absatz 1 werden Sanktionen angewandt. Sanktionen bestehen in einer Kürzung der Förderung. Darüber hinaus können sie in der…
zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die…
Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird…
Kann mangels Mitwirkung der begünstigten Person das Vorliegen von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht festgestellt werden, so…
Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft: a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens, b) Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.