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Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn
der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ohne Mehrwertsteuer, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU berechnet wird, oder einer einzelnen Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem mindestens 250 Mio. EUR beträgt und
dem Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich seiner wirtschaftlich unselbständigen Tochtergesellschaften, seiner Beteiligungsgesellschaften und gegebenenfalls seiner Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die an demselben Angebot im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens beteiligt sind, in den drei Jahren vor der Meldung oder gegebenenfalls der aktualisierten Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. EUR pro Drittstaat gewährt wurden.
Beschließt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, den Auftrag in Lose zu unterteilen, so liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt und der Wert des Loses oder der Gesamtwert aller Lose, um die sich der Bieter bewirbt, mindestens 125 Mio. EUR beträgt und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert entspricht.
Dieses Kapitel gilt nicht für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen.
Die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU fallen unter die Bestimmungen von Kapitel 2 dieser Verordnung und sind von der Anwendung von Kapitel 4 dieser Verordnung ausgenommen.
Können die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden und beträgt der geschätzte Wert des Auftrags mindestens den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgelegten Wert, so informieren die Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen, abweichend von Artikel 29 Absatz 1 die Kommission über alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, sofern die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfüllt ist. Unbeschadet der Möglichkeit zur Einleitung einer Prüfung nach Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Übermittlung solcher Informationen nicht als Meldung und ist nicht Gegenstand von Prüfungen nach dem vorliegenden Kapitel.
Die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder — im Fall eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung — in den Auftragsunterlagen an, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Meldepflicht nach Artikel 29 unterliegen. Das Fehlen einer solchen Erklärung berührt jedoch nicht die Anwendung dieser Verordnung auf Aufträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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