§ 1 GehBauDQualV SL 2024
Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete in der Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
Die Zuordnung der weiteren vergleichbaren Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen, erfolgt durch das für die Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.