§ 3 GehBauDQualV SL 2024
Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung für den gehobenen Baudienst richten sich nach der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Lerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) und vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie vergleichbarer Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen.
Neben den an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes abzuleistenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Bediensteten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren Einrichtung gemäß der Fortbildungsverordnung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder der geltenden Fortbildungsverordnung der vergleichbaren Einrichtung teilzunehmen.
Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen nach der beigefügten Anlage insgesamt 310 Stunden. Die Gesamtdauer der Qualifizierungsmaßnahmen erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Bedarf kann in Abstimmung mit den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen die Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen angepasst werden.
Gegenstand der Qualifizierungsmaßnahmen sind:
Grundlagenmodule
Grundbegriffe StGB und BGB
Grundzüge Öffentliches Dienstrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Übung Verwaltungsrechtsklausur
Fachmodule
Grundlagen Haushaltsrecht unter Einbeziehung der Landeshaushaltsordnung
Vergaberecht
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Bauprojektmanagement
Richtlinie-Hochbau (RL-Hochbau)
Technische Fachanwendungen Bauverwaltung (Bau IT)
Übung Baurechtsklausur
Übung Vergaberechtsklausur
ErgänzungsmodulFortbildungen Bau.
Bereits erworbene Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können als Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Fachmodule oder des Ergänzungsmoduls nach Absatz 4 anerkannt werden. In Betracht kommen insbesondere soweit diese bereits Grund- und Fachkenntnisse mit einem über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Baudienstes vermittelt haben.
Studieninhalte von Bachelor- und Masterabschlüssen sowie vergleichbare Hochschulabschlüsse,
Abschlüsse einer Berufsakademie oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und
Fortbildungen, die mit einer Prüfung oder einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurden und abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,
Über die Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen gemäß Absatz 5 entscheidet die Oberste Landesbaubehörde im Auftrag des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen. Sie hat ihrer Entscheidung über die Anerkennung eine Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung beizufügen und das Ergebnis der Prüfung dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen mitzuteilen. Diese ist in den Qualifizierungsplan nach § 4 aufzunehmen.
Einzelheiten der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legt der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan fest. Entsprechendes gilt für die Fortbildungsmaßnahmen bei der zuständigen Fortbildungseinrichtung.