§ 2 GehBauDQualV SL 2024
Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf bei der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) und bei der Architektenkammer oder bei der Ingenieurkammer oder bei vergleichbaren Einrichtungen als ergänzende Fortbildungseinrichtungen durchgeführt.
Der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und die jeweiligen Fortbildungseinrichtungen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.
Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfolgt im Auftrag der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen durch die Oberste Landesbaubehörde. Sie schlägt geeignete Lehrbeauftragte vor, deren Bestellung als nebenamtliche Lehrbeauftragte durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes erfolgt.
Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes nach § 4 können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 1 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.