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Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft; in einer Fremdsprache kann die mündliche Prüfung in einer Gruppe von zwei Prüflingen durchgeführt werden. Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
Eine mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt für alle Prüflinge 20 Minuten und zählt nicht zur Prüfungsdauer. In den Fächern Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik und Sport, in denen die Prüfung auch praktische Elemente umfasst, soll die mündliche Prüfung eine Zeitstunde nicht überschreiten; alternativ werden die fachlichen Kenntnisse und Kompetenzen im Fach Arbeitslehre anhand eines selbstgefertigten Werkstücks überprüft, das zur Prüfung mitgebracht werden muss. Die Vorbereitungszeit für diese mündliche Prüfung kann abweichend von Satz 2 verlängert werden.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note/Punktzahl für die mündliche Prüfung einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note/Punktzahl der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt IV Abschluss der Prüfung