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In der Schlusskonferenz unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission stellen die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung und die Klassenlehrkraft aufgrund der Gesamtprüfungsleistung und der Jahresnoten der Klassenstufe 9 beziehungsweise an den in § 5 Absatz 1 genannten Förderschulen der Klassenstufe 10 gemäß § 21 der Gemeinschaftsschulverordnung fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist; § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Maßgebend für die genannte Feststellung sind die in der Schulordnung der jeweiligen Schulform für den Erwerb des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) getroffenen Regelungen.
Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungsliste (§ 8) werden von allen Mitgliedern der Schlusskonferenz unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt den Prüflingen an dem auf den Tag der Schlusskonferenz folgenden Unterrichtstag das Ergebnis der Prüfung bekannt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die die Prüfung nicht bestanden haben, teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mit und lädt die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein.