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Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage der Schulordnung der jeweiligen Schulform.
Das Zeugnis ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Abweichend von Satz 1 ist das Zeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres an Förderschulen Lernen mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 6 oder des § 27 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach dem entsprechenden Muster der Anlage der Schulordnung der jeweiligen Schulform. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Die Jahresnoten werden im Zeugnis vermerkt.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Abschnitt VII Besondere Bestimmungen