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Die Leiterin oder der Leiter der Abschlussklasse legt für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission je eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält: Die Prüfungsliste ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu unterschreiben. Abschnitt III Landeszentrale Vergleichsarbeiten
laufende Nummern,
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schülerinnen und Schüler,
die Noten der einzelnen Prüfungsteile innerhalb des gestreckten Prüfungsverfahrens,
besondere Bemerkungen (zum Beispiel Teilnahme am Wahlunterricht),
die Zeugnisnoten des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beziehungsweise an den in § 5 Absatz 1 genannten Förderschulen der Klassenstufe 10,
die Gesamtprüfungsleistung,
die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beziehungsweise an den in § 5 Absatz 1 genannten Förderschulen der Klassenstufe 10,
das Ergebnis der Prüfung (§ 23).