Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in § 3 genannten Teile der gestreckten Abschlussprüfung finden über das Abschlussjahr verteilt an den einzelnen Schulen statt. Dabei gelten folgende Vorgaben: Die Termine und Zeitkorridore sind den Schülerinnen und Schülern durch die Schulleiterin oder den Schuleiter alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils; § 14 Absatz 5 bleibt unberührt.
die Termine und die Nachtermine für die Landeszentralen Vergleichsarbeiten in den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt,
für die Präsentationsprüfung und die Projektprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde Zeitkorridore festgelegt, in denen die Prüfungen stattfinden,
die individuelle Prüfungsleistung findet als letzte Prüfung des gestreckten Prüfungsverfahrens am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 beziehungsweise der Klassenstufe 10 an den jeweiligen Förderschulen statt, der Termin wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schuleiter festgelegt.
Die Prüfungsteile gemäß Absatz 1 dürfen nicht am gleichen Unterrichtstag stattfinden.