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Für die Schulakten und für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission ist eine Prüfungsliste anzulegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält:
die laufende Listennummer mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 12 Absatz 8),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 16 Absatz 5),
die Endnoten (§ 17) und
das Ergebnis der Prüfung (§ 18).