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Für die Prüfungsakten und den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission ist eine Prüfungsliste anzulegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält: Abschnitt II Schriftliche Prüfung
laufende Nummern,
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
die gewählten Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 1),
die gewählten Fächer der mündlichen Prüfung (§ 16),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 18 Abs. 6),
die Endnoten (§ 19),
das Ergebnis der Prüfung (§ 20).