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Für die Prüfungsakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission ist eine Prüfungsliste anzulegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält: Abschnitt II Schriftliche Prüfung
laufende Nummern,
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
die gewählten Fächer der mündlichen Prüfung (§ 16 Absatz 1),
gegebenenfalls das Fach oder die Fächer der zusätzlichen mündlichen Prüfung (§ 16 Absatz 2),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 18 Absatz 6),
die Endnoten (§ 19),
das Ergebnis der Prüfung (§ 20).